Testamentvollstreckung

Als Erblasser können Sie durch Testament oder durch Verfügung im Erbvertrag einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Sie können auch für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Die Gründe für die Bestellung eines Testamentsvollstreckers sind sehr vielfältig:

  • Die Sicherstellung der Durchsetzung des Letzten Willens bei „bösen“ Erben.
  • Die Verzögerung oder Verhinderung von Vermögensübertragungen an Erben bei Vorliegen bestimmter Bedingungen.
  • Der Wunsch mangels Nachkommen einen vertrauten Menschen mit der Abwicklung des Letzten Willens zu beauftragen.
  • Den Schutz Minderjähriger Erben.
  • Die Verhinderung der Einmischung von Jugendamt und Ergänzungspflegern in Erbengemeinschaft mit minderjährigen Erben.
  • Den Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff öffentlicher Stellen.
  • Den Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff der Gläubiger eines Insolventen Erbens.
  • Die Sicherstellung der Durchführung von Vermächtnissen.
  • Den Schutz von Nacherben.
  • Die Verhinderung von Streit und Gerichtsverfahren unter den Erben.
  • Hilfe bei der Abwicklung der Erbschaft für den Erben.
  • Die Dauerverwaltung von Vermögen zur Verhinderung der Zerschlagung von einheitlichem Besitz.

Diese verschiedenen Anforderungen an den Testamentsvollstrecker bestimmen meist auch seine Stellung gegenüber den Erben. Soll er nur dafür sorgen, dass ein Vermächtnis durchgeführt wird, ist sicher keine Testamentsvollstreckung auf das ganze Erbe nötig. Wenn er aber den Erben kontrollieren soll, dann muss er als „starker“ Testamentsvollstrecker auftreten, um alles nach Ihrem Willen regeln können.

Als Erblasser haben Sie es in der Hand, in Ihrem Testament den Umfang der Testamentsvollstreckung zu bestimmen.

Wichtig ist, dass Sie eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen, zu der Sie ein absolutes Vertrauen haben. Denn der Testamentsvollstrecker soll Ihre Verfügungen von Todes wegen zur Ausführung bringen. Er ist Ihr Sachwalter und kein Erfüllungsgehilfe des Erben.

Je nach dem, was der von Ihnen zu bestimmte Testamentsvollstrecker leisten soll ist der Freund aus dem Kegelclub oder der Cousin zweiten Grades überfordert. Dann sollten Sie die Überlegung anstellen einen professionellen Testamentsvollstrecker zu beauftragen sicher zu sein das alles in Ihrem Sinne abläuft.

Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, so ist er dem oder den Erben zum Schadensersatz verpflichtet. Als Steuerberater habe ich bereits eine Haftpflichtversicherung und somit ist der Nachlass noch besser abgesichert.

Meine Tätigkeiten unterteilen sich in drei Bereiche:

  1. Die reine Testamentsvollstreckung, entweder durch die direkte Bestellung im Testament oder durch das Nachlassgericht.
  2. Die Beratung von „Laien“ Testamentsvollstreckern, die für ihre Aufgaben professionelle Hilfe benötigen.
  3. Die Unterstützung von Erben bei dem Umgang mit einem Testamentsvollstrecker.

Für meine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker lege ich die Neue Rheinische Notarstabelle zugrunde, soweit sie, wie gesetzlich festgelegt, eine angemessene Vergütung ergibt. Sonstige Beratungsleistungen rechne ich mit meinem normalen Stundensatz zuzüglich Umsatzsteuer ab.